Der Bundesrat senkt im nächsten Jahr in zwei Schritten die Vergütungssätze für
die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) für Photovoltaik-Anlagen und
Kleinwasserkraftwerke.
Der Photovoltaik-Vergütungssatz wird in zwei
Schritten per 1. April und per 1. Oktober 2017 um bis zu 28 Prozent
gesenkt und liegt ab dann für angebaute und freistehende Anlagen
einheitlich bei 13,7 Rappen und für integrierte Anlagen bei 15,8 Rappen.
Die Ansätze der Einmalvergütung (EIV) für kleine Photovoltaikanlagen
werden per 1. April 2017 und per 1. April 2018 gesenkt. Für
Kleinwasserkraftwerke gelten ab 1. Januar 2017 um bis zu 18% tiefere
Grundvergütungen und ein bis zu 50% tieferer Wasserbau-Bonus. Diese und
weitere Änderungen hat der Bundesrat am 2. Dezember 2016 in einer
Revision der Energieverordnung festgelegt, die per 1. Januar 2017 in
Kraft tritt.
Aufgrund der periodischen Überprüfung der Berechnung der
Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze der KEV durch das UVEK passt
der Bundesrat die Vergütungssätze nötigenfalls den neuen Verhältnissen
an. Er berücksichtigt dabei verschiedene Aspekte, wie z.B. die
Entwicklung der Technologien, ihre langfristige Wirtschaftlichkeit und
die Bedingungen des Kapitalmarkts. 2016 wurden die Vergütungssätze aller
Technologien überprüft. Anpassungsbedarf ergab sich bei den
KEV-Vergütungssätzen für Photovoltaik und Kleinwasserkraft sowie der EIV
für kleine Photovoltaik-Anlagen.
Die Einmalvergütung
für Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW wird per 1.
April 2017 und 1. April 2018 in zwei Schritten abgesenkt. Für angebaute
und freistehende Anlagen bleibt der Grundbeitrag unverändert, der
Leistungsbeitrag wird in den zwei Schritten um insgesamt 100 Franken/kW
abgesenkt. Für integrierte Anlagen sinkt der Grundbeitrag um 200 Franken
und der Leistungsbeitrag in zwei Schritten um insgesamt 150 Franken/kW.
Die
neuen KEV-Vergütungssätze und Einmalvergütungen gelten für Anlagen, die
nach Inkrafttreten der Verordnungsrevision in Betrieb gehen.
Ab 1. Januar 2017
sinkt die Grundvergütung für Kleinwasserkraftwerke je nach
Leistungsklasse um 4 bis 18% und der Wasserbau-Bonus um 14 bis 50%. Die
neuen Vergütungssätze gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser
Verordnungsrevision in Betrieb genommen werden. Nicht betroffen sind
Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 in Betrieb gehen,
jedoch schon vorher einen positiven Bescheid erhalten und die
vollständige erste Projektfortschrittsmeldung eingereicht haben.
Weitere
Änderungen, die vom Bundesrat im Rahmen dieser Revision beschlossen
wurden, betreffen allgemeine Vollzugsfragen, Präzisierungen zur KEV
sowie Anpassungen der Stromversorgungsverordnung.
Zur
vorliegenden Revision wurde vom 9. Mai bis 26. August 2016 eine
Vernehmlassung durchgeführt. Die Mehrheit der insgesamt 80 eingegangenen
Stellungnahmen begrüsst die Anpassungen. Teilweise kritisiert wurden
die Überprüfung der Gestehungskosten und die Anpassung der
Vergütungssätze. Die Ergebnisse der Vernehmlassung werden in einem
Bericht publiziert.
Adresse für Rückfragen
Marianne Zünd, Leiterin Kommunikation BFE
+41 58 462 56 75, +41 79 763 86 11
marianne.zuend@bfe.admin.ch
Herausgeber
Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html
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