Die
Schweiz ist eng in das europäische Stromsystem eingebunden. Rechtlich
gehört sie aber nicht zum Strombinnenmarkt der EU. Das schafft zunehmend
Kosten und Risiken bezüglich Versorgungssicherheit und Sicherstellung
des stabilen Betriebs der Stromnetze. Das geplante Abkommen mit der EU
sichert die Einbindung der Schweiz ins europäische Stromsystem ab und
stärkt den Handel und den Austausch von Strom in Europa.
Die
Schweiz ist physikalisch eng ins europäische Stromsystem eingebunden.
Über 41 Leitungen fliesst ständig Strom über die Grenzen. Seit den
1990er-Jahren hat die EU einen integrierten Strombinnenmarkt aufgebaut.
Gehandelt wird Strom für denselben Tag oder Tage, Wochen oder Monate im
Voraus. Die Mengen übersteigen den Schweizer Stromverbrauch um ein
30-faches. Einheitliche Marktregeln und die optimierte Nutzung der
grenzüberschreitenden Netzkapazitäten schaffen volkswirtschaftlich
effiziente Preis- und Knappheitssignale für Strom. Dies reduziert den
Gesamtbedarf an Kraftwerken fürs europäische Stromsystem, führt zu einer
Angleichung der Marktpreise in den Mitgliedsstaaten und zu tieferen
Kosten zum Nutzen der Konsumierenden (siehe Abbildung).
Preisunterschiede bestehen nach wie vor. Diese resultieren aus
Unterschieden in Stromproduktion und -nachfrage sowie aus Netzengpässen.
Durchschnittliche
Preise für Strom im gekoppelten Strombinnenmarkt, der einen Tag im
Voraus gehandelt wird (Euro pro Megawattstunde, 2024)

Anmerkung:
Korsika ist Mitglied des Strombinnenmarkts, hat aber einen
vergleichsweise hohen Strompreis von 261 Euro pro MWh, weswegen das Land
auf der Karte nicht eingefärbt ist.
Quelle: All Nemo Committee (2025) | Grafik: Die Volkswirtschaft
Da
die Schweiz bislang rechtlich nicht in den EU-Strombinnenmarkt
eingebunden ist, stösst die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten
zunehmend an Grenzen. Das europäische Stromsystem wird von den
teilnehmenden Akteuren im Verbund und anhand ihrer jeweiligen Interessen
optimiert. Die Eigenheiten und Restriktionen des Schweizer Stromsystems
werden in diesen Optimierungen immer weniger berücksichtigt. Der
Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem bis 2050 erfordert eine
weiter gehende Elektrifizierung des Energiesystems, den Ausbau von
erneuerbaren Energien, die Abschaltung von steuerbaren fossilen
Kraftwerken und einen länderspezifischen Ausbau der Kernkraft. Deswegen
wird in den kommenden Jahrzehnten mehr Strom über die Grenzen fliessen.
Damit steigen auch die Kosten und Risiken eines Schweizer Alleingangs.
Vorteile für die Schweiz: Das Stromabkommen ermöglicht der Schweiz die Teilnahme am
EU-Strombinnenmarkt. Schweizer Akteure erhalten einen gleichberechtigten
Zugang zu den europäischen Strommärkten, Handelssystemen und
Koordinierungsstellen. Davon profitiert insbesondere die flexible
Schweizer Wasserkraft, da der produzierte Strom auf einem grösseren
Markt und den zunehmend wichtigen Märkten für den kurzfristigen
Ausgleich von Produktions- und Nachfrageschwankungen abgesetzt werden
kann. Der Stromhandel wird so gefördert und die Stabilität des
Stromnetzes sichergestellt. Das stärkt die Versorgungssicherheit.
Gleichzeitig kann die Schweiz die erneuerbaren Energien weiter ausbauen,
und der Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem bis 2050 wird
erleichtert.
Das Stromabkommen umfasst die Erzeugung, die
Übertragung und die Verteilung sowie den Handel und die Versorgung von
Strom. Weitere Bereiche werden erfasst, die unmittelbar im Zusammenhang
mit Strom stehen: Umwelt, erneuerbare Energien und Infrastruktur.
Bewusst nicht enthalten ist der Verbrauch von Strom. So bleiben die
Kantone beispielsweise weiterhin für den Energieverbrauch in Gebäuden
zuständig. Der Geltungsbereich wird durch die in den Anhängen
aufgelisteten Rechtsakte der EU konkretisiert, die von der Schweiz mit
den geltenden Ausnahmen und Präzisierungen angewendet oder umgesetzt
werden. Das Stromabkommen enthält keine Pflicht für die Schweiz, nicht
aufgelistete Rechtsakte oder EU-Regeln anzuwenden. So gibt es keine
Einschränkungen für Wasserkraftkonzessionen, den Wasserzins oder das
Heimfallrecht. Auch enthält das Stromabkommen keine Vorgaben, die eine
Privatisierung von Kraftwerken oder Stromnetzen bedingen würden.
Gemäss einer Studie von Ecoplan
kann das Stromabkommen bis 2050 zusätzliche Handelsgewinne für die
Schweizer Stromwirtschaft von bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr
ermöglichen. Zudem könnten die Kosten für den Bau und den Betrieb von
neuen Kraftwerken in der Schweiz wegen eines möglichen Minderbedarfs an
eigener Produktionsleistung um bis zu eine Milliarde Franken pro Jahr
tiefer ausfallen – dies unter Annahme einer genügend hohen ganzjährigen
Stromproduktion in der EU.
Verpflichtungen der Schweiz: Mit
dem Abkommen verpflichtet sich die Schweiz, im Strombereich ein mit der
EU äquivalentes Beihilfeüberwachungssystem einzurichten. Dieses
überwacht staatliche Fördergelder beispielsweise für erneuerbare
Energien oder Investitionsbeiträge für Kraftwerke. Zudem stellt es
sicher, dass staatliche Subventionen den grenzüberschreitenden
Wettbewerb nicht verzerren. Die Überwachung wird durch eine unabhängige
Schweizer Überwachungsbehörde und durch Schweizer Gerichte stattfinden.
Die wesentlichen Schweizer Förderinstrumente für erneuerbare Energien
sind unter den Regeln des EU-Strombinnenmarkts zulässig. Dies wurde im
Stromabkommen festgehalten.
Als Binnenmarktabkommen enthält das
Stromabkommen auch institutionelle Regeln wie die dynamische
Rechtsübernahme: Die Schweiz verpflichtet sich grundsätzlich dazu,
künftig neue oder angepasste EU-Regeln, die im Geltungsbereich des
Stromabkommens liegen, zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichtet sich die
EU, das Stromabkommen regelmässig zu aktualisieren, damit keine
Rechtslücken entstehen. Die Schweiz erhält dabei die Möglichkeit einer
Mitwirkung, ein sogenanntes Decision-Shaping. Sie kann ihre Interessen
aktiv in den relevanten Gremien der EU einbringen. Die Schweiz hat im
Bereich Schengen oder Luftverkehr bisher positive Erfahrungen mit dem
Decision-Shaping gemacht.
Die Schweiz kann künftig eine
Rechtsübernahme auch verweigern. In diesem Falle besteht die Möglichkeit
eines Streitbeilegungsverfahrens: Die Schweiz und die EU suchen zuerst
eine politische Lösung. Falls eine solche nicht gefunden werden kann und
die Schweiz eine Übernahme weiterhin verweigert, entscheidet ein
unabhängiges Schiedsgericht, ob dies rechtmässig ist. Falls das
Schiedsgericht zum Schluss kommt, dass die Schweiz damit das Abkommen
verletzt, könnte die EU Ausgleichsmassnahmen treffen, wobei wiederum das
Schiedsgericht entscheidet, ob diese verhältnismässig sind. Auch in
anderen Streitfällen käme das ausgehandelte Streitbeilegungsverfahren
zum Zug. Erachtet das Schiedsgericht eine Auslegung des EU-Rechts für
seine Entscheidungsfindung als notwendig und relevant, ruft es den
Gerichtshof der Europäischen Union an, und zwar ausschliesslich zu
diesem Zweck. Der Gerichtshof entscheidet aber nie über einen Streitfall
und kann nicht von sich aus in einem Schiedsgerichtsverfahren
intervenieren. Insgesamt gewähren die institutionellen Regeln sowohl der
Schweiz wie auch der EU Rechtssicherheit über die Teilnahme der Schweiz
im Strombinnenmarkt unter dem Abkommen.
Umsetzung in mehreren Schritten: Gewisse
Bestimmungen des Abkommens und des darin aufgeführten EU-Rechts –
beispielsweise Regeln der EU-Strombinnenmarktverordnung – werden mit dem
Inkrafttreten des Stromabkommens direkt anwendbar. Weitere Aspekte
werden im ersten Umsetzungspaket geregelt. Dieses umfasst vor allem
Änderungen des Stromversorgungsgesetzes, des Energiegesetzes und des
Bundesgesetzes über die Aufsicht und die Transparenz in den
Energiegrosshandelsmärkten.
Ein bedeutender Teil der Umsetzung
betrifft die Strommarktöffnung. Ab Inkrafttreten des Stromabkommens
erhalten alle Endverbraucher das Recht, ihren Stromlieferanten frei zu
wählen. So wie zum Beispiel bei Mobilfunk oder Internet können sie so
aus einer grossen Anzahl an Lieferanten und Produkten hinsichtlich
Preisniveau und -stabilität, Stromqualität – beispielsweise bezüglich
erneuerbarer Energien – und Anreizen zur Einbindung von flexiblen
Verbrauchern wie Elektrofahrzeugen oder Wärmepumpen wählen.
Die
Marktöffnung wird begleitet von umfassenden Massnahmen zum Schutz der
Konsumierenden. Dazu gehören unter anderem eine regulierte
Grundversorgung mit regulierten Preisen für kleine Endverbraucher,
Vorgaben für die Vertragsgestaltung und ein Monitoring über
Entwicklungen im Strommarkt. Weitere Aspekte der Umsetzung betreffen
Regeln für die organisatorische Entflechtung der Betreiberin des
Schweizer Übertragungsnetzes Swissgrid und für grosse
Verteilnetzbetreiber, um deren Unabhängigkeit und einen funktionierenden
Strommarkt zu gewährleisten. Auch die Regeln für die Einspeisung und
die Vergütung von erneuerbarem Strom werden angepasst, damit sie im
geöffneten Markt für alle Akteure tragbar sind. Spätestens drei Jahre
nach Inkrafttreten des Stromabkommens soll ein zweites Umsetzungspaket
folgen. Dieses wird wichtige, aber politisch weniger bedeutende Elemente
der Markt- und Netzregulierung enthalten.
Mit dem Stromabkommen
kann die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit der EU in einem
gesellschaftlich, wirtschaftlich und strategisch bedeutenden Sektor
gezielt und zum Nutzen sowohl der Schweizer Endverbraucher wie auch der
Schweizer Stromwirtschaft weiterentwickeln.
Christian
Bühlmann, Stv. Leiter Internationales, Bundesamt für Energie und Michael
Kiefer, Stv. Chef Sektorielle Angelegenheiten, Abteilung Europa,
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
Bild: Shutterstock
Dieser Artikel wurde erstmals im Magazin des SECO „Die Volkswirtschaft“ veröffentlicht.
Literaturverzeichnis