Eine Burgdorfer Hausbesitzerin muss damit leben, dass sie von den Sonnenkollektoren auf dem Dach des Nachbarhauses zeitweise geblendet wird. Das störe ihr Wohlbefinden nicht erheblich, urteilt das Bundesgericht.
Auf einem Hausdach in Burgdorf BE ist seit 2005 eine Solaranlage montiert. Die 15 Quadratmeter grossen Kollektoren werfen im Frühling und im Herbst an jeweils ungefähr 75 Tagen eine Lichtreflexion auf das Nachbargrundstück, die in 90 Minuten vom Balkon über die Fassade in den Garten wandert. Auf dem Sitzplatz der Liegenschaft dauert die Blendwirkung maximal 30 Minuten pro Tag. 2007 reichte die Besitzerin eine baupolizeiliche Anzeige gegen ihre Nachbarin ein und verlangte eine Sanierung der Solaranlage, da die Reflexion im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) eine schädliche oder zumindest lästige Einwirkung darstelle.
Das zeige sich daran, dass ein durchschnittlicher Mensch durch die Blendung gezwungen werde, den Blick abzuwenden oder eine Sonnenbrille aufsetzen müsse. Doch die kommunalen und kantonalen Behörden lehnten die Eingabe der Frau ab, was vom Berner Verwaltungsgericht vor einem Jahr bestätigt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun ebenfalls abgewiesen. Laut Gericht besteht für den Schutz vor sichtbarem Licht bundesrechtlich keine verbindliche Regelung. Hier sei die Schädlichkeit der Blendwirkung auf jeden Fall zu Recht verneint worden.
Ausschlaggebend sei, dass die Leuchtdichte im Vergleich zum Sonnenlicht geringer sei und der Mensch über natürliche Abwehrreflexe verfüge. Ein Augenschein habe ergeben, dass selbst ein ungeschützter Blick in den Kern der Spiegelung während 15 Sekunden lediglich zu einem wieder abklingenden Nachbild führe. Auch wenn die Blendung von empfindlichen Personen als unangenehm wahrgenommen werden könne, sei eine erhebliche Störung des Wohlbefindens doch zu verneinen. Im weiteren seien die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass keine verhältnismässigen Massnahmen zur Reduktion der Blendwirkung bestehen würden.
Das bedeute allerdings nicht, dass beim Anbringen von Sonnenkollektoren der technologische Fortschritt ausser Acht gelassen werden dürfte. Das Vorsorgeprinzip verpflichte vielmehr dazu, Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. (Urteil 1C_177/2011 vom 9.2.2012).
Quelle: SDA
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AntwortenLöschenEin Bild sagt mehr also Worte, vgl Link.
Als Richter hätte ich diese Anlage kaum akzeptiert. Eine PV Anlage die während 150 Tagen / Jahr blendet ist schon eine Zumutung. Das kann ja noch heiter werden.
Link: http://www.bernerzeitung.ch/region/emmental/Des-Nachbars-Solaranlage-darf-weiterhin-blenden/story/22151118
http://www.bernerzeitung.ch/region/emmental/Der-SolarHandel-kommt-vor-Bundesgericht/story/30511174
Die Begründung des Bundesgerichts muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Die Leuchtdichte ist im Vergleich zum Sonnenlicht geringer... PV wird ja hoffentlich etwas absorbieren. Juristen ist manchmal wirklich nicht zu helfen.
AntwortenLöschenDer Verursacher hat für sich eine Sonnenstore montiert. Mit entsprechendem Aufwand wäre auch ein Sonnensegel zugunsten des Nachbarn machbar. Verursacherprinzip heisst das.
Es gibt viele "Spiegel": Nannoziegeldach, Dlechdach, große Glasteile eines Gebäudes (Hochhäuser) etc. Das kann man nicht alles platt machen.
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