Dienstag, 4. Februar 2014

Die Solarbranche hat einen GAV

Der neue Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Gebäudetechnikbranche ist ab 1. Februar 2014 allgemeinverbindlich. Neu im Geltungsbereich eingeschlossen sind Solarinstallationen. Damit gelten die Anforderungen des GAV, insbesondere bezüglich Mindestlöhne und Arbeitszeit, für alle Solarinstallateure. Sozial- und Lohndumping in der Solarbranche wird damit ein Riegel geschoben.

Im Hinblick auf die fällige Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) in der Gebäudetechnikbranche wurde dessen Geltungsbereich erweitert. Neu einbezogen sind nun „Solar­installationen in der Gebäudetechnik“, die zuvor keinem GAV explizit unterstellt waren. Ende Oktober 2013 beschlossen die Swissolar-Mitglieder anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung, ausführende Unternehmen im Verband dem GAV der Gebäudetechnik-Branche zu unterstellen. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2013 wird der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) unterstellt und gilt für alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich in der gesamten Schweiz mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis und Genf[1]. Damit müssen alle im Solarbereich tätigen Firmen, also auch Nichtmitglieder von Swissolar, die lohn- und arbeitszeitrelevanten Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische Firmen, die in der Schweiz Arbeit leisten, sowie Personalverleihfirmen. Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.

Für Swissolar-Mitglieder, die bereits dem GAV der Gebäudetechnikbranche oder einem anderen GAV (insbesondere Gebäudehülle oder Elektrotechnik) unterstellt sind, ändert sich mit der AVE im Normalfall nichts. Alle anderen Swissolar-Mitglieder, die im Bereich Installation tätig sind, müssen sich dem GAV der Gebäudetechnik anschliessen. Als Vertragspartner dieses GAV kann Swissolar seinen Mitgliedern vorteilhafte Bedingungen anbieten. Nicht unter den GAV Gebäudetechnik fallen Angestellte eines angeschlossenen Betriebs, die selbst nicht in der Ausführung tätig sind, also beispielsweise Planer, Büroangestellte oder in Produktion tätige Mitarbeiter.

[1] In diesen Kantonen gibt es kantonale Gesamtarbeitsverträge für die betroffenen Branchen. Swissolar klärt zurzeit mit den Vertragsparteien ab, wie der Geltungsbereich dieser GAV wie in der restlichen Schweiz auf die Installation von Solaranlagen erweitert werden kann. 

Quelle: Swissolar / Bild: Guntram Rehsche

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