Mittwoch, 20. November 2024

Das sind die neuen PV-Vergütungen seitens EW

 

Wer Strom aus seiner Photovoltaik-Anlage ins Netz einspeist, verkauft diesen Solarstrom meistens an seinen Verteilnetzbetreiber (Elektrizitätswerk = EW). In der Schweiz gibt es deren rund 600 mit teils sehr unterschiedlichen Konditionen für die Einspeisung von Solarstrom. Die entsprechende Regelung gilt bis Ende 2025. Ab dem 1. Januar 2026 wird sich dies ändern.  

Dann treten dafür neue gesetzliche Regelungen in Kraft: Das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien schafft eine einheitliche Regelung für die Abnahmevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien. Energeiaplus erklärt, worum es geht. Der Gesetzgeber verfolgt mit der neuen Regelung zwei Ziele: Erstens sollen die Konditionen schweizweit möglichst einheitlich sein. Zweitens soll sich der Preis zukünftig nach dem Markt richten. Die Vorteile dieser gesetzlichen Änderungen liegen auf der Hand: Die Produktion soll sich stärker an der Nachfrage orientieren und es wird ein Anreiz geschaffen, die produzierte Elektrizität lokal abzusetzen, anstatt sie via Netzbetreiber am Markt zu verkaufen.

Der neue rechtliche Rahmen: Grundsätzlich gilt, dass sich Produzent und Netzbetreiber über die Vergütungshöhe (Verkaufspreis) einigen sollen. Kommt keine Einigung zustande, muss der Verkaufspreis neu dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis entsprechen. Der vierteljährlich gemittelte Marktpreis wird vom BFE regelmässig publiziert (Einspeisevergütung. Die Referenzmarktpreise betrugen in den letzten sechseinhalb Jahren im Mittel knapp 10 Rp/kWh. Dort, wo die Netzbetreiber freiwillig die Herkunftsnachweise (HKN) abgenommen haben, kam man sogar auf durchschnittlich 13 Rp/kWh. Die nachstehende Abbildung zeigt die Preisentwicklung von 2018 bis heute.

Grafik: BFE

Investitionssicherheit dank Minimalvergütungen: Für kleinere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 150 kW werden ab 2026 zudem Minimalvergütungen eingeführt. Diese gelten dann, wenn die vierteljährlichen Marktpreise sehr niedrig sind. Das Gesetz gibt vor, dass die Minimalvergütungen so bemessen sein müssen, dass damit typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können, und zwar selbst dann, wenn der Marktpreis über die ganzen 25 Jahre tiefer liegt. Das schafft auch in Zeiten tiefer Marktpreise Investitionssicherheit für die Betreiber von kleineren Anlagen. Die nachstehende Abbildung illustriert die Funktionsweise der Minimalvergütung am Beispiel einer Anlage unter 30 kW Leistung gemäss dem Vorschlag des Bundesrats in der Vernehmlassung. Die finale Höhe der Minimalvergütungen wird der Bundesrat im ersten Quartal 2025 festlegen.

Grafik: BFE

Wenn der Betreiber seinen Solarstrom ins Netz einspeist, vergütet der Verteilnetzbetreiber dafür den Referenz-Marktpreis. Fällt dieser unter die Minimalvergütung, hier als gestrichelte Linie dargestellt, dann wird die Minimalvergütung bezahlt.

Höhere Abnahmepreise dank HKN und neuen Anreizmodellen: Der Netzbetreiber kann zusätzlich zum Graustrom freiwillig die Herkunftsnachweise (HKN) abnehmen, die jeder Betreiber einer Photovoltaik-Anlage erhält und veräussern kann. Diese HKN bilden den ökologischen Mehrwert von Solarstrom gegenüber dem Graustrom ab. Bereits heute kauft die grosse Mehrheit der Netzbetreiber die Herkunftsnachweise ab. Der Preis dafür lag 2023 für kleine Photovoltaik-Anlagen bei 2.4 Rp/kWh. Aber auch für den Graustrom kann der Netzbetreiber mehr als nur den Marktpreis (oder die Minimalvergütung) zahlen und diese Kosten an seine gebundenen Kunden weiterverrechnen. In der Stromversorgungsverordnung wird der Bundesrat im ersten Quartal 2025 festlegen, bis zu welcher Preisobergrenze diese Weiterverrechnung zulässig ist. Im Jahr 2024 lag diese Obergrenze bei 10.9 Rp/kWh für Anlagen bis zu einer Anlagenleistung von 100 kW.

Dem Netzbetreiber steht es auch frei, mit den Produzenten spezielle Abnahmebedingungen zu vereinbaren. Um das Netz vor Einspeisespitzen zu entlasten und so einen teuren Netzausbau zu verhindern, kann die Höhe der Abnahmevergütung beispielsweise mit speziellen Anreizen verknüpft werden. Ein Beispiel dafür ist das Produkt «Top-40» des Netzbetreibers «Genossenschaft Elektra» aus Jegenstorf. Dort erhalten die Produzenten eine um 8% höhere Abnahmevergütung, wenn nur maximal 60% der Leistung ins Netz eingespeist wird.

Quelle. Wieland Hintz, Verantwortlicher Solarenergie Bundesamt für Energie

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