Die deutschen Regelungen für Erneuerbare Energien erfahren weit reichende Änderungen: Stufenweise Einführung einer Abgabe für
Solarstrom-Selbstversorger - Eigenheimbesitzer und Bestandsanlagen
bleiben von Ökostrom-Umlage befreit - Förderung für Solarstrom sinkt
weniger schnell und wird für größere Photovoltaik-Neuanlagen von
Marktprämie abgelöst.
Die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes
(EEG) hat am Freitag den deutschen Bundesrat passiert. Ab August 2014 treten damit
verschiedene Änderungen für Neuanlagen zur Solarstromerzeugung in Kraft.
Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW-Solar) erklärt, was sich
ändert und was Solarstrom-Erzeuger künftig beachten müssen:
Ökostrom-Umlage auf Eigenverbrauch von Solarstrom
Wer selbst erzeugten Solarstrom aus einer neuen
Solarstromanlage auch selbst verbrauchen möchte, muss im Grundsatz
darauf künftig 40 Prozent der EEG-Umlage entrichten. Der Übergang soll
gleitend erfolgen: Bis Ende 2015 sind 30 Prozent, bis Ende 2016 dann 35
Prozent der jeweils gültigen Ökostrom-Umlage auf die Eigenversorgung mit
Solarstrom zu entrichten. Für 2014 sind das rund 1,9 Cent je
Kilowattstunde (kWh). Ab 2017 gelten die vollen 40 Prozent – auch für
Photovoltaik-Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016
errichtet wurden.
Bagatellgrenze für private Eigenversorger
Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal
zehn Kilowatt – typische Solarstromanlagen auf Eigenheimen – sind von
der Abgabe ausgenommen. In der Regel bleibt damit Solarstrom vom Dach
eines Einfamilienhauses, der vor Ort verbraucht wird, auch unter dem EEG
2014 von der Ökostrom-Umlage befreit.
EU-Politiker und die Bundesregierung hatten
ursprünglich geplant, alle solaren Selbstversorger künftig mit
mindestens 70 Prozent der derzeitigen Ökostrom-Umlage in Höhe von 6,24
Cent je kWh zu belasten. Der BSW-Solar hatte mit Nachdruck den
vollständigen Verzicht auf dieses Vorhaben gefordert. In Zusammenarbeit
mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband konnte er zumindest eine
Bagatellgrenze für kleine Photovoltaik-Anlagen erwirken und für größere
Photovoltaik-Systeme eine lediglich 40-prozentige Umlagebeteiligung
durchsetzen. Darüber hinaus erhöht sich ab 1. August 2014 die
Einspeisevergütung für den Solarstrom neuer Solarstromanlagen mit einer
installierten Leistung von 10 bis 1.000 Kilowatt um 0,3 Cent je kWh –
unabhängig davon, ob diese einen Teil ihres Solarstroms selbst
verbrauchen oder nicht.
Einspeisevergütung oder Marktprämie
Die Bundesregierung führt mit dem EEG 2014 zudem die
„verpflichtende Direktvermarktung“ ein. Betreiber neuer
Solarstromanlagen mit 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) oder
mehr (ab 2016 bereits ab 100 kWp) brauchen demnach einen
Direktvermarkter, sofern sie ihren überschüssigen Solarstrom nicht
selbst verkaufen wollen. Da die erzielbaren Erlöse an der Strombörse die
Kosten einer Solarstromanlage allein nicht decken können, erhalten
Photovoltaik-Betreiber zusätzlich eine Marktprämie. Die Prämie füllt die
Differenz zur Höhe der nach dem bisherigen System gewährten
Einspeisevergütung auf. Für den Mehraufwand durch die Direktvermarktung
erhält der Betreiber einen Aufschlag in Höhe von 0,4 Cent / KWh auf die Marktprämie. Für kleinere Solarstromanlagen gilt die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20
Jahren.
Solarförderung sinkt künftig bei Marktflaute weniger schnell
Bei der künftigen Festlegung der Förderhöhe für
Photovoltaik-Neuanlagen wird von der Bundesregierung am Prinzip des
„atmenden Deckels“ festgehalten. Je nach prognostizierter Marktgröße
wird danach für Photovoltaik-Neuanlagen die Förderhöhe für jeweils 20
Jahre fixiert. Wächst die Nachfrage nach Solarstromanlagen schneller als
politisch erwünscht, sinkt die Förderung für Neuanlagen ebenfalls
schneller. Schrumpft der Markt, sinkt die Förderung langsamer, um den
Photovoltaik-Markt in der Folge durch eine Verbesserung der Rentabilität
wieder zu beleben.
Der BSW-Solar hatte sich im Verlauf der
Gesetzesreform für eine Optimierung dieses Auffangmechanismus
eingesetzt, um den aktuellen Marktrückgang zu stoppen. Dabei erzielte er
einen Teilerfolg. Der Fördersatz für Neuanlagen nimmt monatlich bei
anhaltender Marktflaute künftig nur noch leicht ab, bleibt stabil oder
wird bei starkem Rückgang des Photovoltaik-Zubaus zeitversetzt
angehoben. So sinkt zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4
bis 2,6 Gigawatt der Fördersatz für Photovoltaik-Neuanlagen künftig nur
noch halb so schnell wie bisher (um 0,5 statt 1 Prozent monatlich).
„Die Förderkürzungen der vergangenen Jahre waren
überzogen. Das hat der Markteinbruch der letzten Monate schmerzhaft
gezeigt“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW-Solar.
„Jetzt hat die Bundesregierung die Degressionsschraube etwas gelockert,
nach unserer Einschätzung allerdings nur halbherzig. Es wird nicht
zuletzt von der weiteren Preisentwicklung von Photovoltaik-Systemen
abhängen, ob und wie schnell diese Maßnahme greift.“
Keine „Sonnensteuer“ für bestehende Anlagen
Die rund 1,4 Millionen Photovoltaik-Anlagen in
Deutschland, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen
wurden, fallen unter den Bestandsschutz. Auf ihre Betreiber kommen keine
Änderungen zu. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile
ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch
künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen
und Ersatzinvestitionen. Wichtig: Die Anlagenleistung darf dadurch um
höchstens 30 Prozent gesteigert werden. Solaranlagen zur Wärmeerzeugung
fallen nicht unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und müssen keine Ökostrom-Umlage entrichten. Sonnenheizungen bleiben
weiter abgabenfrei.
Grünstromvermarktung unter neuen Vorzeichen
Bisher galt für Ökostrom bei der lokalen
Direktlieferung eine um zwei Cent reduzierte EEG-Umlage: Der Gesetzgeber
streicht diese Regelung. „Das erschwert die regionale Versorgung von
Mietern mit Ökostrom“, so Körnig. Auf den letzten Metern wurde noch eine
Verordnungsermächtigung in das Gesetz aufgenommen, die dem Gesetzgeber
hier Nachbesserungen ermöglicht. „Es ist nicht einsehbar, warum Mieter
schlechter gestellt werden als Eigenheimbesitzer, wenn sie Solarstrom
vom eigenen Dach beziehen. Schließlich gilt es, die Energiewende endlich
auch in die Innenstädte zu tragen“, fordert Körnig. Der BSW-Solar hat
sich u.a. gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und der
Immobilienwirtschaft in den letzten Monaten für eine entsprechende
Gleichbehandlung solaren Mieterstroms eingesetzt.
ZUM WEITERLESEN
BSW-Merkblatt zum EEG 2014:
http://bsw.li/1n9ZGez
Übersichtstabellen Einspeisevergütung und Marktprämie:
http://bsw.li/1qPZ130
Der „Investorenleitfaden Photovoltaik“ vom BSW-Solar
hilft mit rechtssicheren Schritt-für-Schritt-Anleitungen bei der
Erschließung neuer Solarstrom-Geschäftsmodelle, die nicht mehr auf einer
hundertprozentigen Finanzierung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG) beruhen:
http://bsw.li/1fkt4uE
Hinweis: Alle dargestellten Regelungen sind
vorbehaltlich der abschließenden Verabschiedung des Gesetzentwurfs und
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Das Merkblatt wird regelmäßig
aktualisiert und um wichtige Fragen ergänzt. Es erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit. Eine vertiefende Analyse und Bewertung der
Änderungen erfolgt u.a. in Seminaren des Verbandes in den Wochen nach
Inkrafttreten des Gesetzes. Mitglieder erhalten vorrangigen und
rabattierten Zugang. Verbraucher berät der BSW-Solar nur über das
Internet über den Online-Ratgeber
www.solartechnikberater.de
PRESSEKONTAKT / REDAKTIONELLE RÜCKFRAGEN:
Eva Bretschneider, stv. Pressesprecherin
Bundesverband Solarwirtschaft e.V.
Friedrichstrasse 78, 10117 Berlin
presse(at)bsw-solar.de
Telefon: 030 / 29 777 88 30
www.solarwirtschaft.de
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