Mittwoch, 17. August 2011

Bundesrat präzisiert KEV

Der Bundesrat hat einer Teilrevision der Energieverordnung zugestimmt. Sie beinhaltet Präzisierungen und Ergänzungen für den praktischen Vollzug der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV). Ausserdem werden die Regeln für die Stromkennzeichnung verschärft, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern Transparenz über die Herkunft des konsumierten Stroms zu verschaffen. Die Änderungen treten am 1. Oktober in Kraft.

Seit Anfang 2009 wird in der Schweiz Strom aus erneuerbaren Energien mit der Kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag pro verbrauchte Kilowattstunde Strom (aktuell 0.45 Rappen/kWh). Im Juni 2010 hatte das Parlament mit der Änderung des Energiegesetzes entschieden, dass der Bundesrat diesen Zuschlag ab 2013 bedarfsgerecht auf maximal 0,9 Rappen/kWh erhöhen kann. Ab 2012 wird ausserdem ein neuer Zuschlag von 0,1 Rappen/kWh zur Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen erhoben (Revision Gewässerschutzgesetz Dezember 2009).

Die vorliegende Revision der Energieverordnung setzt einerseits die erwähnten Änderungen des Energie- und Gewässerschutzgesetzes um. Andererseits umfasst sie notwendige Präzisierungen und Ergänzungen für den Vollzug der KEV, die sich nach zwei Jahren Praxiserfahrung ergeben haben:
  • Die Vergütungssätze für den produzierten Strom können neu nicht mehr nur jährlich sondern nötigenfalls auch im Verlauf des Jahres angepasst werden. Dies trägt der dynamischen Preisentwicklung bei den einzelnen Technologien Rechnung, insbesondere bei der Photovoltaik.
  • Die revidierte Energieverordnung regelt erstmals klar, wie Erneuerungen oder Erweiterungen von Anlagen gehandhabt werden müssen. Der Vergütungssatz der erneuerten oder erweiterten Anlage wird an die neue Gesamtstromproduktion angepasst und zwar zu den Vergütungssätzen der neuen Leistungsklasse. Eine Ausnahme bildet die Photovoltaik: Hier wird der neue Vergütungssatz proportional aus den Vergütungssätzen der ursprünglichen und der neuen Leistung der Anlage berechnet (im Bild die EKZ-PV-Versuchsanlage in Dietikon (ZH) - Foto: Guntram Rehsche). Die Vergütungsdauer entspricht in jedem Fall derjenigen der ursprünglichen Anlage. Bei grösseren Erweiterungen kann der Anlageninhaber auch die gesamte Anlage neu anmelden, so dass die Vergütungsdauer neu beginnt, allerdings zum neuen Vergütungssatz, der in der Regel tiefer ist.
  • Die revidierte Energieverordnung legt eine generelle Sanktionsmöglichkeit bei verschuldetem Nichteinhalten der Mindestanforderungen fest (temporäre Herabsetzung der Vergütung auf Marktpreis und Ausschluss aus der KEV). Zur Beurteilung der Standorteignung von Anlagen erarbeitet das Bundesamt für Energie (BFE) unter Einbezug der Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) und unter Anhörung der Kantone Empfehlungen, insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie.
  • Neu kann sich das Bundesamt für Energie für die Publikation von statistischen Daten über die KEV auf eine explizite Grundlage in der Energieverordnung stützen. Für Auskünfte über einzelne Anlagen gelten jedoch weiterhin die Datenschutzbestimmungen.
Daneben umfasst die Revision der Energieverordnung Anpassungen und Ergänzungen zum Vollzug der Wettbewerblichen Ausschreibungen, die über den gleichen Zuschlag wie die KEV finanziert werden, sowie Ausführungsvorschriften für die Globalbeiträge des Bundes an die Kantone für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung. Nicht Gegenstand der vorliegenden Revision sind die KEV-Vergütungssätze für die einzelnen Produktionstechnologien und Anlagentypen. Diese werden derzeit vom Bundesamt für Energie überprüft. Allfällig notwendige Anpassungen werden gegen Ende des Jahres 2011 in die Anhörung geschickt.

Durchschnittlich 20% und in Einzelfällen sogar über 90% des Stroms aus Schweizer Steckdosen stammt aus „nicht überprüfbaren" Energieträgern. Stromanbieter müssen Anteile von über 20% bereits heute gegenüber ihren Kundinnen und Kunden begründen. Um die Transparenz über den Energiemix weiter zu erhöhen, schreibt die revidierte Energieverordnung neu vor, dass die Anbieter alle vorhandenen Nachweise verwenden müssen. Zudem müssen alle Produktionsanlagen (Ausnahme: Kleinstanlagen mit einer Anschlussleistung von unter 30 kVA) ab 2013 im Schweizer Herkunftsnachweissystem erfasst werden. So wird gewährleistet, dass Nachweise lückenlos verwendet werden und keine Doppelzählungen erfolgen. Das zuständige UVEK hat in diesem Zusammenhang auch mehrere Punkte der Verordnung über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (HKNV) revidiert. Die revidierte HKNV tritt gleichzeitig mit der revidierten Energieverordnung per 1. Oktober 2011 in Kraft.

Quelle: Schweizerischer Bundesrat / © Solarmedia

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