Mittwoch, 23. Oktober 2013

So wird die KEV per 2014 gekürzt

Der Bund kündigte an, die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen zu kürzen. Die Betreiber protestierten während der Vernehmlassung heftig. Nun liess sich der Bundesrat ein Stück weit erweichen.


Ab dem 1. Januar gelten neue Regeln für die Förderung von erneuerbaren Energien durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV). Dies hat der Bundesrat beschlossen. Der Solarbranche ist er nach Kritik in der Anhörung entgegengekommen. Die Betreiber von Fotovoltaikanlagen hatten heftig protestiert. Die geplanten Kürzungen seien für die Branche katastrophal, liess der Verband Swissolar verlauten. Der Bundesrat hat darauf reagiert: Die Vergütungssätze werden zwar gekürzt, aber weniger stark als ursprünglich geplant, wie das Energiedepartement (Uvek) mitteilte. Für eine 100-Kilowatt-Anlage etwa sinkt die Vergütung von bisher 24,8 auf 19,8 Rappen pro Kilowattstunde.

Weniger Geld gibt es für die Solarenergie unter anderem deshalb, weil die Preise für Fotovoltaikmodule sowie die Installationskosten stark gesunken sind. Die bisherige automatische jährliche Absenkung der Vergütungssätze um 8 Prozent entfällt indes. Künftig sollen die Sätze regelmässig an die Marktentwicklungen angepasst werden, erstmals per 1. Januar 2015. Fotovoltaikanlagen werden nicht nur mit tieferen Beträgen, sondern auch für eine kürzere Zeitdauer subventioniert. Hier macht der Bundesrat aber ebenfalls einen Kompromiss: Er verzichtet auf die ursprünglich vorgesehene Verkürzung der Vergütungsdauer auf 15 Jahre. Die Dauer wird stattdessen von bisher 25 auf 20 Jahre verkürzt.

Dies gilt für Fotovoltaikanlagen sowie Kleinwasserkraftwerke. Die Betroffenen hätten darlegen können, dass eine sofortige Verkürzung um 10 Jahre zu grossen Markterschütterungen führen würde, schreibt das Uvek. Mit dem Zwischenschritt von 20 Jahren könnten die Marktanpassungen sanfter erfolgen bis zum Inkrafttreten des ersten Massnahmenpakets im Rahmen der Energiestrategie, das eine maximale Vergütungsdauer von 15 Jahren vorsieht. Für Biomasseanlagen mit Entsorgungsauftrag wird die Vergütungsdauer von bisher 20 auf 10 Jahre verkürzt. Es geht um Kehrichtverbrennungs-, Schlammverbrennungs- oder Abwasserreinigungsanlagen. Für die übrigen Biomasseanlagen ebenso wie für Windenergieanlagen und Geothermiekraftwerke bleibt die Vergütungsdauer bei 20 Jahren.

Kleinwasserkraftwerke werden neu in zwei Kategorien eingeteilt: Anlagen an natürlichen Gewässern und Anlagen mit geringen ökologischen Auswirkungen. Für die Anlagen der ersten Kategorie werden die kleinsten Leistungsklassen aufgehoben, sodass die unterste Leistungsklasse neu alle Anlagen bis 300 Kilowatt umfasst. Dadurch verringere sich der Anreiz zum Bau von Kleinstkraftwerken an natürlichen Gewässern, hält das Uvek fest. Eine weitere Neuerung soll verhindern, dass Projekte, die nicht vorankommen, andere blockieren. Projektfortschrittsmeldungen müssen neu bereits nach zwei statt erst nach vier Jahren erfolgen. Ist ein Projekt nicht auf dem Weg zur Realisierung, fällt es aus dem KEV-System. Dies gilt für die Kleinwasserkraftwerke und Windenergieanlagen, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung benötigen. Bei Windenergieanlagen wird ausserdem ein Höhenbonus eingeführt für Anlagen auf über 1700 Metern über Meer. Damit werden die höheren Wartungskosten und die geringere Stromproduktion abgegolten.

Die Neuerungen gelten im Prinzip für Anlagen, die ab 2014 in Betrieb gehen. Das Uvek kann jedoch Energie aus Anlagen, für die ein Betreiber vor Inkrafttreten der Anpassung einen positiven Bescheid erhalten hat, nach den alten Regeln vergüten. Strom aus erneuerbaren Energien wird seit Anfang 2009 mit der KEV gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag. Ab nächstem Jahr beträgt dieser 0,6 Rappen pro Kilowattstunde, 0,15 Rappen mehr als heute.

Quelle: SDA / Agenturen / Bild: Guntram Rehsche

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