Der Bund kündigte an, die Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen zu
kürzen. Die Betreiber protestierten während der Vernehmlassung heftig.
Nun liess sich der Bundesrat ein Stück weit erweichen.
Ab dem 1. Januar gelten neue Regeln für die Förderung von
erneuerbaren Energien durch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV).
Dies hat der Bundesrat beschlossen. Der Solarbranche ist er nach Kritik
in der Anhörung entgegengekommen. Die Betreiber von
Fotovoltaikanlagen hatten heftig protestiert. Die geplanten Kürzungen
seien für die Branche katastrophal, liess der Verband Swissolar
verlauten. Der Bundesrat hat darauf reagiert: Die Vergütungssätze werden
zwar gekürzt, aber weniger stark als ursprünglich geplant, wie das
Energiedepartement (Uvek) mitteilte. Für eine 100-Kilowatt-Anlage etwa
sinkt die Vergütung von bisher 24,8 auf 19,8 Rappen pro Kilowattstunde.
Weniger
Geld gibt es für die Solarenergie unter anderem deshalb, weil die
Preise für Fotovoltaikmodule sowie die Installationskosten stark
gesunken sind. Die bisherige automatische jährliche Absenkung der
Vergütungssätze um 8 Prozent entfällt indes. Künftig sollen die Sätze
regelmässig an die Marktentwicklungen angepasst werden, erstmals per 1.
Januar 2015. Fotovoltaikanlagen
werden nicht nur mit tieferen Beträgen, sondern auch für eine kürzere
Zeitdauer subventioniert. Hier macht der Bundesrat aber ebenfalls einen
Kompromiss: Er verzichtet auf die ursprünglich vorgesehene Verkürzung
der Vergütungsdauer auf 15 Jahre. Die Dauer wird stattdessen von bisher
25 auf 20 Jahre verkürzt.
Dies gilt für Fotovoltaikanlagen sowie
Kleinwasserkraftwerke. Die Betroffenen hätten darlegen können, dass eine
sofortige Verkürzung um 10 Jahre zu grossen Markterschütterungen führen
würde, schreibt das Uvek. Mit dem Zwischenschritt von 20 Jahren könnten
die Marktanpassungen sanfter erfolgen bis zum Inkrafttreten des ersten
Massnahmenpakets im Rahmen der Energiestrategie, das eine maximale
Vergütungsdauer von 15 Jahren vorsieht. Für Biomasseanlagen mit
Entsorgungsauftrag wird die Vergütungsdauer von bisher 20 auf 10 Jahre
verkürzt. Es geht um Kehrichtverbrennungs-, Schlammverbrennungs- oder
Abwasserreinigungsanlagen. Für die übrigen Biomasseanlagen ebenso wie
für Windenergieanlagen und Geothermiekraftwerke bleibt die
Vergütungsdauer bei 20 Jahren.
Kleinwasserkraftwerke
werden neu in zwei Kategorien eingeteilt: Anlagen an natürlichen
Gewässern und Anlagen mit geringen ökologischen Auswirkungen. Für die
Anlagen der ersten Kategorie werden die kleinsten Leistungsklassen
aufgehoben, sodass die unterste Leistungsklasse neu alle Anlagen bis 300
Kilowatt umfasst. Dadurch verringere sich der Anreiz zum Bau von
Kleinstkraftwerken an natürlichen Gewässern, hält das Uvek fest. Eine
weitere Neuerung soll verhindern, dass Projekte, die nicht vorankommen,
andere blockieren. Projektfortschrittsmeldungen müssen neu bereits nach
zwei statt erst nach vier Jahren erfolgen. Ist ein Projekt nicht auf dem
Weg zur Realisierung, fällt es aus dem KEV-System. Dies gilt für
die Kleinwasserkraftwerke und Windenergieanlagen, die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung benötigen. Bei Windenergieanlagen wird
ausserdem ein Höhenbonus eingeführt für Anlagen auf über 1700 Metern
über Meer. Damit werden die höheren Wartungskosten und die geringere
Stromproduktion abgegolten.
Die
Neuerungen gelten im Prinzip für Anlagen, die ab 2014 in Betrieb gehen.
Das Uvek kann jedoch Energie aus Anlagen, für die ein Betreiber vor
Inkrafttreten der Anpassung einen positiven Bescheid erhalten hat, nach
den alten Regeln vergüten. Strom aus erneuerbaren Energien wird
seit Anfang 2009 mit der KEV gefördert. Alle Stromkonsumentinnen und
-konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag. Ab nächstem Jahr beträgt
dieser 0,6 Rappen pro Kilowattstunde, 0,15 Rappen mehr als heute.
Quelle: SDA / Agenturen / Bild: Guntram Rehsche
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