Eine Plangenehmigungspflicht besteht demnach nur noch für Anlagen mit einer Leistung über 30 kVA. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft. Hauptpunkt der revidierten VPeA ist die Anhebung der Untergrenze für die Planvorlagepflicht von Energieerzeugungsanlagen, so dass kleinere Anlagen künftig ohne elektrotechnische Genehmigung erstellt werden können. Als Ausgleich für die damit wegfallende vorgelagerte technische Kontrolle solcher Anlagen wird eine technische Abnahmekontrolle und eine periodische Kontrolle eingeführt. Damit ist sichergestellt, dass diese Anlagen einerseits rasch erstellt und in Betrieb genommen werden können und andererseits die Sicherheit der Anlage ohne grossen administrativen Aufwand während ihrer ganzen Lebensdauer gewährleistet ist. Neben der bereits geltenden Befreiung von der Baubewilligungspflicht (Artikel 18a, Raumplanungsgesetz) bedeutet dies eine zusätzliche Erleichterung für die Installation von Solaranlagen an und auf Gebäuden.
Weiter
setzt die Verordnung verschiedene Massnahmen zur Beschleunigung der
Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren um. Dazu gehören unter anderem
die detaillierte Regelung des Ablaufs eines Sachplanverfahrens,
Behandlungsfristen für das BFE im Plangenehmigungsverfahren, flexiblere
Kriterien für den Verzicht auf ein Sachplanverfahren, Verzicht auf ein
Sachplanverfahren bei SBB-Leitungen oder Ausnahmen vom
Plangenehmigungsverfahren für Instandhaltungsarbeiten. Diese Anpassungen
tragen zu einer zeit- und bedarfsgerechten Realisierung der künftigen
Netzinfrastrukturen bei.
Der Verordnungsentwurf wurde vom 12.
Februar bis 11. April 2013 öffentlich aufgelegt. Es gingen 56
Stellungnahmen ein. Die Entlassung der Energieerzeugungsanlagen bis 30
kVA aus der elektrotechnischen Plangenehmigung wird überwiegend begrüsst
und auch die vorgeschlagenen Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung
finden grundsätzliche Zustimmung.
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