Der Bundesrat hat Änderungen des Wasserrechtsgesetzes und des Energiegesetzes 2011 in Kraft gesetzt. Diese sehen vor, den maximal zulässigen Wasserzins ab 2011 anzuheben und die Abgabe für die kostendeckende Einspeisevergütung ab 2013 zu erhöhen. Zudem gibt es einen gesamtschweizerisch einheitlichen Gebäude-Energieausweis und mehr finanzielle Mittel für die Kantone für ihre Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung im Gebäudebereich.
Die maximale Abgabe pro verbrauchte Kilowattstunde Strom, die allen Stromkonsumenten und -konsumentinnen in der Schweiz mit der Stromrechnung belastet wird, steigt ab 2013 auf 0,9 Rappen (das bisherige Maximum lag bei 0,6 Rp./kWh, effektiv werden derzeit 0,45 Rp./kWh erhoben). Dadurch stehen ab 2013 rund 500 Millionen Franken (bisher rund 265 Millionen Franken) für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien zur Verfügung. Dank dieser Erhöhung der Fördermittel kann bereits ab 2011 mit dem Abbau der KEV-Warteliste begonnen werden, auf der zurzeit rund 7'000 Kraftwerkprojekte auf einen positiven Bescheid warten. Diese positiven Bescheide können auf Grundlage der revidierten Energieverordnung ausgestellt werden, die der Bundesrat voraussichtlich bis Mitte 2011 verabschieden wird. Die Revision der Energieverordnung umfasst Verbesserungen bei der administrativen Abwicklung sowie allfällig notwendig werdende Anpassungen der Vergütungen für die verschiedenen Anlagetypen.
Die Revision des Wasserrechtgesetzes zur Erhöhung der Wasserzinsen und die Revision des Energiegesetzes zur Aufstockung der Mittel für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) waren vom Parlament im Verlauf der Beratungen zu einer Vorlage verknüpft worden. Betreffs Wasserrechtgesetzes (WRG) müssen die Stromunternehmen den Kantonen ab 2011 mehr Geld für die Nutzung des Wassers zur Stromproduktion bezahlen. Ab 2011 gilt ein Höchstsatz von 100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (bisher 80 Franken). Ab 2015 steigt dieser Höchstsatz auf 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. Die Wasserhoheit liegt bei den Kantonen, die bei der Festlegung ihres Wasserzinses nicht über das im WRG festgeschriebene Wasserzinsmaximum hinausgehen dürfen.
Ein gesamtschweizerisch einheitlicher Gebäude-Energieausweis und mehr finanzielle Mittel für die Kantone für ihre Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung im Gebäudebereich. Diese neuen Instrumente für energiesparende Gebäude können dank der von der Bundesversammlung am 18. Juni 2010 beschlossenen Änderung des Energiegesetzes eingeführt werden. Das revidierte Energiegesetz wurde heute vom Bundesrat per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
Die Änderung des Energiegesetzes setzt mehrere Anliegen des vom Bundesrat im Februar 2008 beschlossenen Aktionsplans Energieeffizienz um. Die neuen Instrumente sollen dazu beitragen, das grosse Energiesparpotenzial im Gebäudebereich zu erschliessen:
1. Die Kantone werden verpflichtet, einen landesweit einheitlichen Gebäude-Energieausweises zu definieren. Der Ausweis informiert potenzielle Käufer/innen oder Mieter/innen über die Gesamteffizienz und den Wärme- und Stromverbrauch eines Gebäudes. Die Gesetzesrevision gewährleistet die Einheitlichkeit des Ausweises in allen Kantonen, allerdings nicht dessen Verbindlichkeit. Die Kantone können selbst entscheiden, ob sie den Gebäude-Energieausweis obligatorisch einführen wollen.
2. Gerade im Gebäudebereich ist eine fachgerechte, neutrale Information und Beratung der Öffentlichkeit sowie eine gute Aus- und Weiterbildung der Fachleute besonders wichtig. Einen Teil dieser Aufgaben müssen die Kantone übernehmen. Die Gesetzesrevision bringt eine Erhöhung der Fördergelder, die der Bund den Kantonen in Form von Globalbeiträgen auszahlt, und gibt den Kantonen die Möglichkeit, diese Fördergelder neu auch für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung einzusetzen.
Quelle: Bundesamt für Energie
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