Für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und Gewässersanierungen bezahlen die Schweizer Stromkonsumentinnen und -konsumenten ab 1. Januar 2015 einen Zuschlag von 1,1 Rappen pro Kilowattstunde. Dies hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt.
Der
bei den Stromkonsumentinnen und -konsumenten erhobene Netzzuschlag
fliesst in den so genannten Netzzuschlagsfonds. Mit diesem Fonds werden
die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die Einmalvergütungen für
kleine Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen für
Stromeffizienz, die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die
Risikogarantien für Geothermieprojekte, die Vollzugskosten sowie
Gewässersanierungsmassnahmen finanziert. Das per 1. Januar 2014 aufgrund
einer parlamentarischen Initiative (Pa. Iv. 12.400) der Kommission für
Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates revidierte
Energiegesetz legt das Maximum des Netzzuschlags auf 1,5 Rappen/kWh fest
(davon 0.1 Rappen/kWh für Gewässersanierungsmassnahmen nach Art. 83a
des Gewässerschutzgesetzes und Art. 10 des Bundesgesetzes über die
Fischerei).
Im Rahmen dieses Maximums muss der Bundesrat die effektive Höhe des Netzzuschlags festlegen. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 Energiegesetz). Wenn der erhobene Netzzuschlag zur Finanzierung der oben genannten Verwendungszwecke nicht mehr ausreicht, kann der Bundesrat den Netzzuschlag erhöhen.
Um die Liquidität des Netzzuschlagsfonds weiterhin zu gewährleisten, hat der Bundesrat entschieden, den derzeitigen Netzzuschlag von 0,6 Rappen/kWh per 1. Januar 2015 auf 1,1 Rappen/kWh zu erhöhen. Die Belastung durch den Netzzuschlag für einen 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 5`000 kWh steigt damit um 25 Franken auf 55 Franken pro Jahr (2014: 30 Franken). Wenn dereinst der maximale Netzzuschlags von 1,5 Rappen/kWh erhoben wird, steigt sie auf 75 Franken pro Jahr.
Im per 1. Januar 2014 revidierten Energiegesetz wurde die Rückerstattung des Netzzuschlags für stromintensive Unternehmen ausgebaut. Dadurch werden diese Unternehmen im Umfang von rund 55 bis 70 Millionen Franken entlastet. Für kleine und mittlere Unternehmen ohne Anspruch auf diese Rückerstattung bedeutet die Erhöhung des Netzzuschlags allerdings spürbar höhere Stromkosten. Die Erhöhung des Netzzuschlags ist insbesondere aus zwei Gründen erforderlich:
Mit dem aktuell geltenden Netzzuschlag von 0,6 Rappen/kWh fliessen 2014 rund 345 Millionen Franken in den Netzzuschlagsfonds. Mit dem erhöhten Netzzuschlag verdoppelt sich dieser Betrag nahezu auf rund 600 Millionen Franken. Die Kostenstruktur 2015 sieht damit wie folgt aus:
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Im Rahmen dieses Maximums muss der Bundesrat die effektive Höhe des Netzzuschlags festlegen. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 Energiegesetz). Wenn der erhobene Netzzuschlag zur Finanzierung der oben genannten Verwendungszwecke nicht mehr ausreicht, kann der Bundesrat den Netzzuschlag erhöhen.
Um die Liquidität des Netzzuschlagsfonds weiterhin zu gewährleisten, hat der Bundesrat entschieden, den derzeitigen Netzzuschlag von 0,6 Rappen/kWh per 1. Januar 2015 auf 1,1 Rappen/kWh zu erhöhen. Die Belastung durch den Netzzuschlag für einen 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 5`000 kWh steigt damit um 25 Franken auf 55 Franken pro Jahr (2014: 30 Franken). Wenn dereinst der maximale Netzzuschlags von 1,5 Rappen/kWh erhoben wird, steigt sie auf 75 Franken pro Jahr.
Im per 1. Januar 2014 revidierten Energiegesetz wurde die Rückerstattung des Netzzuschlags für stromintensive Unternehmen ausgebaut. Dadurch werden diese Unternehmen im Umfang von rund 55 bis 70 Millionen Franken entlastet. Für kleine und mittlere Unternehmen ohne Anspruch auf diese Rückerstattung bedeutet die Erhöhung des Netzzuschlags allerdings spürbar höhere Stromkosten. Die Erhöhung des Netzzuschlags ist insbesondere aus zwei Gründen erforderlich:
- Neues Förderinstrument - Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen: Das per 1. Januar 2014 revidierte Energiegesetz (Revision aufgrund der Parlamentarischen Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats) führt das Recht auf Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 30kW ein. Die Einmalvergütungen betragen maximal 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage und müssen rasch nach Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt werden. Die Umsetzung dieses neuen Förderinstruments hat gerade erst begonnen. In den nächsten Monaten muss mit einer grossen Zahl an Anträgen zur Auszahlung von Einmalvergütungen gerechnet werden: Es kommen mehrere Tausend Einmalvergütungen im Umfang von mindestens 135 Millionen Franken pro Jahr zur Auszahlung. Die bestehende KEV-Warteliste kann damit in den Jahren 2014 und 2015 deutlich abgebaut werden.
- 2015 gehen viele neue KEV-Anlagen in Betrieb: Im laufenden Jahr erhalten zahlreiche Anlagen auf der KEV-Warteliste eine Finanzierungszusage. Dazu gehören alle Projekte, die sich bis 15. Juni 2011 angemeldet hatten. Das sind rund 70 Biomasse-Kraftwerke, 4'000 Photovoltaik-Anlagen, 190 Windkraftwerke sowie 100 Kleinwasserkraftwerke. Zudem werden viele Anlagen, die bereits über eine Zusage für die KEV verfügen, aber bisher noch nicht gebaut wurden (laufende Bewilligungsverfahren oder noch im Bau), im Jahr 2015 in Betrieb gehen und vergütungsberechtigten Strom ins Netz einspeisen. Auch die Finanzierung dieser zusätzlichen KEV-Anlagen muss sichergestellt werden.
Mit dem aktuell geltenden Netzzuschlag von 0,6 Rappen/kWh fliessen 2014 rund 345 Millionen Franken in den Netzzuschlagsfonds. Mit dem erhöhten Netzzuschlag verdoppelt sich dieser Betrag nahezu auf rund 600 Millionen Franken. Die Kostenstruktur 2015 sieht damit wie folgt aus:
- Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen: mindestens 135 Mio.Fr.
- KEV-Vergütungen: 345 Mio.Fr.
- Gewässersanierungsmassnahmen: 57 Mio. Fr.
- Weitere Massnahmen (Rückerstattungen an Strom-Grossverbraucher, wettbewerbliche Ausschreibungen, Risiko-Garantien Geothermie, Vollzugskosten): 63 Mio.Fr.
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