Donnerstag, 3. April 2014

Baubewilligungen vereinfacht

In Bau- und Landwirtschaftszonen brauchen Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich keine Baubewilligung mehr, sondern sind bloss noch einer Meldepflicht unterstellt. Hingegen bleiben Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach wie vor bewilligungspflichtig.  

In der Verordnung zum Raumplanungsgesetz (RPV) hat sich gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf nicht viel geändert, bei Art. 32b (Solaranlagen auf Kulturdenkmälern) wurde die Formulierung geringfügig abgeändert, hier >>> weitere Informationen, Gesetz, Verordnung. Mit der Gesetzesänderung fällt für "genügend angepasste" Solaranlagen die Bewilligungspflicht weg. Die Verordnung (RPV) definiert diesen Begriff. Sie müssen u.a. als kompakte Fläche und mit einem maximalen Abstand von 20 cm von der Dachfläche erstellt werden (siehe RPV Art. 32a). Allerdings besteht weiterhin eine Meldepflicht bei den Baubewilligungsbehörden vor Baubeginn.

Weiterhin eine Baubewilligung verlangt wird bei Anlagen auf Kulturdenkmälern (Art. 32b). Es gibt dazu einen klar definierten Katalog der zu berücksichtigenden Inventare. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf gibt es keine grossen Veränderunge in der Raumplanungsverordnung.  

Vereinfacht ausgedrückt: In Bau- und Landwirtschaftszonen brauchen Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich keine Baubewilligung mehr, sondern sind bloss noch einer Meldepflicht unterstellt. Hingegen bleiben Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach wie vor bewilligungspflichtig. 

Weiterführende Infos auf der Website des Bundesamtes für Raumentwicklung

Quelle: Swissolar

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