Dienstag, 22. April 2014

News von der CH-Solarfront

Der schweizerische Fachverband für Sonnenenergie meldet mit der Firma neukom engineering ag aus Adliswil das fünfhundertste Mitglied. Die Mitgliederzahl konnte in nur fünf Jahren verdoppelt werden, womit die Branche nach Angaben des Verbands bestens für das wachsende Interesse an Solaranlagen gerüstet ist. Zudem gibt es eine für die Solarbranche wichtige Neuerung bei der Raumplanung.

Im vergangenen Jahr wurden in der Schweiz je rund 15‘000 Solarwärme- und Photovoltaikanlagen installiert. Bei der Photovoltaik sind das zehnmal mehr als vor der Einführung der kostendeckenden Einspeisevergütung vor fünf Jahren. Dieses erfreuliche Marktwachstum führt auch zu einem Zuwachs bei der Mitgliederzahl von Swissolar, dem schweizerischen Fachverband für Sonnenenergie.

Vor kurzem konnte Swissolar das fünfhundertste Mitglied aufnehmen: Es ist die neukom engineering ag aus Adliswil ZH, ein innovatives Team von Planern und Ingenieuren im Bereich der modernen Gebäudetechnik (siehe Bild). Der Betrieb bringt beste Qualifikationen für die Planung von grösseren thermischen Solaranlagen mit – eine Aufgabe, die immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Die Mitgliederzahl hat sich innerhalb von fünf Jahren verdoppelt. Waren es in früheren Jahren noch primär Installations- und Herstellungsbetriebe, so kommen nun immer mehr Firmen hinzu, die verschiedene Dienstleistungen rund um die Planung, die Finanzierung und den Unterhalt von Solaranlagen anbieten. Diese Entwicklung widerspiegelt die Diversifikation der Branche, die neben kleinen Anlagen auf Einfamilienhäusern vermehrt auch solche auf Mehrfamilien-, Dienstleistungs- und Industriebauten erstellt. 

Auf den 1. Mai tritt das teilrevidierte Raumplanungsgesetz und die zugehörige Verordnung in Kraft. Mit der Gesetzesänderung fällt für "genügend angepasste" Solaranlagen die Bewilligungspflicht weg. Die Verordnung (RPV) definiert diesen Begriff. Sie müssen u.a. als kompakte Fläche und mit einem maximalen Abstand von 20 cm von der Dachfläche erstellt werden (siehe RPV Art. 32a). Allerdings besteht weiterhin eine Meldepflicht bei den Baubewilligungsbehörden vor Baubeginn.

Weiterhin eine Baubewilligung verlangt wird bei Anlagen auf Kulturdenkmälern (Art. 32b). Es gibt dazu einen klar definierten Katalog der zu berücksichtigenden Inventare. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf gibt es keine grossen Veränderungen in der Raumplanungsverordnung. 

Quelle: Swissolar

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