Im
Hinblick auf die fällige Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) in
der Gebäudetechnikbranche wurde dessen Geltungsbereich erweitert. Neu
einbezogen sind nun „Solarinstallationen in der Gebäudetechnik“, die
zuvor keinem GAV explizit unterstellt waren. Ende
Oktober 2013 beschlossen die Swissolar-Mitglieder anlässlich einer
ausserordentlichen Generalversammlung, ausführende Unternehmen im
Verband dem GAV der Gebäudetechnik-Branche zu unterstellen. Gemäss
dem Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 2013 wird der
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
der Allgemeinverbindlichkeit (AVE) unterstellt und gilt für alle
Arbeitnehmenden und Arbeitgeber gemäss betrieblichem und persönlichem
Geltungsbereich in der gesamten Schweiz mit Ausnahme der Kantone Waadt,
Wallis und Genf[1].
Damit müssen alle im Solarbereich tätigen Firmen, also auch
Nichtmitglieder von Swissolar, die lohn- und arbeitszeitrelevanten
Mindestbestimmungen respektieren. Dies gilt auch für ausländische
Firmen, die in der Schweiz Arbeit leisten, sowie Personalverleihfirmen.
Mit der AVE werden somit gleich lange Spiesse für alle Beteiligten
geschaffen und Sozial- sowie Lohndumping verhindert.
[1] In diesen Kantonen gibt es kantonale Gesamtarbeitsverträge für die betroffenen Branchen. Swissolar klärt zurzeit mit den Vertragsparteien ab, wie der Geltungsbereich dieser GAV wie in der restlichen Schweiz auf die Installation von Solaranlagen erweitert werden kann.
Quelle: Swissolar / Bild: Guntram Rehsche
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