Endkundinnen und Endkunden erhalten künftig noch mehr Transparenz
über ihren gelieferten Strommix. Die neue Energiegesetzgebung, welche
seit 1. Januar 2018 in Kraft ist, regelt die Stromkennzeichnung
ausführlicher und verbindlicher und es ist insbesondere nicht mehr
möglich, den Kunden Strom aus „nicht überprüfbaren Energieträgern“
auszuweisen.
Die vollständige Deklarationspflicht wird 2019 erstmals
umgesetzt mit der Stromkennzeichnung für das Jahr 2018. Ebenfalls nicht mehr zulässig sind so genannte Nachweise zweiter
Priorität (bspw. aus Stromlieferverträgen oder Verträge mit unabhängigen
Produzenten). Dies bedeutet, dass neu auch kleine PV-Anlagen unter 30
kVA im Herkunftsnachweis-System erfasst werden müssen, falls deren
Produktion für die Stromkennzeichnung genutzt werden soll.
Mit der Einführung der vollständigen Deklarationspflicht entfällt die
bisherige Informationspflicht für Unternehmen, die keine Endverbraucher
beliefern. Der Begriff des „stromkennzeichnungspflichtigen
Unternehmens“ wurde entsprechend klar definiert: Die Schnittstelle
zwischen dem Lieferanten und dem Endverbraucher ist der
Verbrauchsmesspunkt. Für jeden Verbrauchmesspunkt muss demnach eine
Stromkennzeichnung gemacht werden.
Seit Einführung der Stromkennzeichnung im Jahr 2009 wurde der
Leitfaden mehrmals in kleinen Schritten angepasst. Das System der
Herkunftsnachweise und die darauf basierende Stromkennzeichnung sind
inzwischen flächendeckend umgesetzt und gehören zum Allgemeinwissen der
Stromlieferanten. Der nun vorliegende, vollständig überarbeitete
Leitfaden zur Stromkennzeichnung trägt den heutigen Vorgaben und
Bedürfnissen Rechnung.
Der Leitfaden ist auf der Internetseite des BFE aufgeschaltet.
Quelle: energeiaplus.com
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