Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) verkürzt die Wartefristen für
Photovoltaik-Förderbeiträge. Damit soll der Zubau der Photovoltaik
angesichts der Corona-Situation gestützt werden. Dafür werden
Fördermittel im Umfang von 46 Millionen Franken aus dem
Netzzuschlagsfonds bereitgestellt.
In den ersten drei Monaten des Jahres 2020 gab es in der Schweiz
gegenüber dem ersten Quartal 2019 ein starkes Wachstum bei der
Installation/Anmeldung neuer Photovoltaikanlagen. Allerdings wird sich
der Markt voraussichtlich aufgrund der Corona-Situation ab April
abschwächen. Das Bundesamt für Energie (BFE) stellt darum ein
Sonderkontingent von 46 Millionen Franken aus dem Netzzuschlagsfonds zur
Verfügung. Die gute Liquidität des Fonds lässt diese Sondermassnahme
zu, mit der der Zubau ab Sommer 2020 stabilisiert und ab 2021 weiter
beschleunigt werden soll. Von dieser Massnahme profitiert neben den
Projektanten auch das einheimische Planungs- und Installations-Gewerbe,
darunter zahlreiche KMU. Durch die zusätzlichen Mittel können die Wartefristen von bisher rund einem Jahr wie folgt verkürzt werden:
- Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen (GREIV): Die Warteliste kann komplett abgebaut werden. Für Anmeldungen, die seit Februar 2020 bei der Pronovo AG eingehen, bleibt lediglich eine Bearbeitungsfrist von etwa 3 Monaten bestehen. Anmeldungen, die früher erfolgt sind, erhalten die Zusicherung ihres Förderbeitrags bis spätestens Mitte Mai 2020.
- Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen (KLEIV): Bis Ende 2020 erhalten alle Anlagenbetreiber eine Zusicherung ihres Förderbeitrags, die ihr Gesuch bei der Pronovo AG bis 31. März 2020 eingereicht hatten. Die Wartefrist für Neuanmeldungen sinkt damit ab April 2020 auf etwa neun Monate.
Eine weitere Unterstützungsmassnahme ist die am 24. März 2020 kommunizierte Kulanzregelung der Pronovo AG
für Photovoltaikanlagen, die aufgrund der Corona-Massnahmen des
Bundesrates nicht bis Ende März 2020 fertiggestellt werden konnten (oder
die Beglaubigung nicht rechtzeitig erhalten haben). Sie wären
unverschuldet von den ab 1. April 2020 geltenden tieferen
Vergütungssätzen betroffen. Um dies zu verhindern, können die
Anlagenbetreiber bei der Pronovo AG eine Ausnahme von der Absenkung der
Vergütungssätze beantragen.
Weiter werden die verfügten
Förderbeträge während der Dauer der Pandemie-Massnahmen bereits
innerhalb von 14 Tagen nach Versand der definitiven Verfügungen (KLEIV
und GREIV) ausbezahlt (rund 1 Monat schneller als bisher).
Selbstverständlich bleibt die 30-tägige Einsprachefrist und damit die
Möglichkeit zur Erhebung einer Einsprache bestehen. Diese Handhabung
gilt nur vorübergehend und wird nach Entschärfung der
Pandemie-Massnahmen wieder dahingehend umgestellt, dass die
Förderbeiträge erst nach Ablauf der Einsprachefrist zur Auszahlung
gelangen.
Herausgeber: Bundesamt für Energie http://www.bfe.admin.ch
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Obwohl die PV angeblich immer effizienter und marktfähiger werde, müssen die Förderungen effektiv immer weitergeführt und gefühlt immer weiter erhöht werden.
AntwortenLöschenDabei erscheint ein grosser Teil der volkswirtschaftlichen Kosten der PV noch nicht einmal in der Rechnung der PV-Betreiber oder der PV-Förderer, sondern fällt einfach als zusätzliche Netzkosten an, die sang- und klanglos auf die Kunden abgewälzt werden
Und mit diesem Verarmungsprogramm PV wollen jetzt die Grünen und Linken die post-corana-Wirtschaft ankurbeln. Das ist, wie wenn man mit einem Feuerlöscher sein Grillfeuer anzünden möchte.
post-corona
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