Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 25. November 2020 punktuelle Änderungen von Verordnungen im Energiebereich beschlossen. Damit werden unter anderem die Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen angepasst. Die revidierten Verordnungen treten mehrheitlich per 1. Januar 2021 in Kraft.
Mit der Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV) wird bei der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) der Leistungsbeitrag bis 30 Kilowatt (kW) per 1. April 2021 erhöht. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Der Leistungsbeitrag bis 30 kW wird um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben. Der Leistungsbeitrag wird damit erstmals seit Bestehen der Einmalvergütungen erhöht. Das setzt einen Anreiz, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, die die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung nutzen. Weiter wird der Grundbeitrag der Einmalvergütung für PV-Anlagen gesenkt. Der Grundbeitrag sinkt bei den angebauten und freistehenden Anlagen von aktuell 1'000 Franken auf 700 Franken. Ab einer Leistung von 30 kW sinkt ausserdem der Leistungsbeitrag um 10 Franken auf 290 Franken pro kW. Die Absenkung des Leistungsbeitrags ab 30 kW stellt sicher, dass die Einmalvergütungen weiterhin maximal 30% der massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen decken, wie dies das Energiegesetz vorschreibt.
Eine Erleichterung beim Bau von PV-Anlagen bringt die neue Regelung, dass einem Gesuch für eine Einmalvergütung anstatt des Grundbuchauszugs auch ein gleichwertiges Dokument beigelegt werden kann. Weiter wird ein Anreiz für Erweiterungen bestehender PV-Anlagen im Einspeisevergütungssystem gesetzt. Sie erhalten neu unter gewissen Voraussetzungen das Anrecht auf eine Einmalvergütung (beschränkt auf den Leistungsbeitrag) im Umfang der Leistungssteigerung.
Bei den Investitionsbeiträgen für Wasserkraftanlagen präzisiert die revidierte EnFV, dass eine erhebliche Erweiterung der Anlage durch die Erhöhung der Ausbauwassermenge nur dann gefördert werden kann, wenn die Anlage zusätzlich über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produziert werden kann. Zudem gelten Wasserkraftanlagen an Ausleit- und Unterwasserkanälen neu als «selbstständig betreibbar». Damit können für erhebliche Erweiterungen und Erneuerungen solcher Anlagen Investitionsbeiträge beantragt werden.
Mit der Änderung der Energieverordnung (EnV) können temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen (z.B. Windmessmasten) neu ohne Baubewilligungsverfahren errichtet oder geändert werden. Weiter regelt die EnV, dass das Bundesamt für Energie (BFE) künftig Geodaten zu sämtlichen registrierten Anlagen zur Stromproduktion publizieren soll. Dazu gehören Daten zu Technologie, Standort, Kategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum. Dank dieser räumlichen Übersicht kann der Zubau an Produktionsanlagen transparent dargestellt werden. Die Daten werden dem BFE von der Vollzugsstelle (Pronovo AG) auf Basis der im Herkunftsnachweissystem registrierten Anlagen geliefert.
Mit der Änderung der Geoinformationsverordnung (GeolV) werden die Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesaufsicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts aufgenommen. Überflutungskarten zeigen diejenigen Gebiete, die beim plötzlichen totalen Bruch eines Absperrbauwerks voraussichtlich überflutet werden. Im Geobasisdatensatz «Elektrizitätsproduktionsanlagen» werden sämtliche im Herkunftsnachweissystem registrierten Elektrizitätserzeugungsanlagen in Form von Geodaten dokumentiert (siehe auch Revision EnV).
Mit der Änderung der Stromversorgungsverordnung (StromVV) wird präzisiert, wie der Zugang der Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber (Messkunden) zu ihren von intelligenten Messsystemen (Smart Metern) gemessenen Daten erfolgen soll. Die Messdaten müssen dem Messkunden nicht nur angezeigt (visualisiert), sondern auf Verlangen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Auch ein Datenexport muss möglich sein. Weiter soll der Messkunde auf alle Messdaten der letzten fünf Jahre zugreifen können.
Quelle: Bundesrat / UVEK
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